LG Bamberg - Sechs falsche AGB-Klauseln rechtfertigen einen Streitwert i.H.v. 15.000 Euro!
Datum: Mittwoch, dem 20. August 2008 Thema: Online ShopSystem-Fragen
Das Landgericht Bamberg entschied mit Beschluss vom 03.07.2008 (Az. 1 HK O 17/08), dass diverse AGB-Klauseln eines Onlineshop-Betreibers abmahnfähig seien. So etwa auch die Klausel: "Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich".
Folgende sechs AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Landgerichts Bamberg als wettbewerbswidrig einzustufen:
1. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Lieferung, da wir Transportschäden weitermelden müssen. Spätere Schadensmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden."
2. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Anlieferung auf Unversertheit. Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren vermerkt werden und vom Spediteur gegengezeichnet werden, nur dann können wir hierfür aufkommen. Spätere Meldungen können wir leider nicht berücksichtigen."
Das Landgericht Bamberg entschied mit Beschluss vom 03.07.2008 (Az. 1 HK O 17/08), dass diverse AGB-Klauseln eines Onlineshop-Betreibers abmahnfähig seien. So etwa auch die Klausel: "Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich".
Folgende sechs AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Landgerichts Bamberg als wettbewerbswidrig einzustufen:
1. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Lieferung, da wir Transportschäden weitermelden müssen. Spätere Schadensmeldungen können leider nicht mehr berücksichtigt werden."
2. "Bitte überprüfen Sie die Ware direkt bei der Anlieferung auf Unversertheit. Transportschäden müssen auf den Lieferpapieren vermerkt werden und vom Spediteur gegengezeichnet werden, nur dann können wir hierfür aufkommen. Spätere Meldungen können wir leider nicht berücksichtigen."
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