Preissenkungsaktionen bei Online-Shops können schnell wettbewerbswidrig sein!
Datum: Mittwoch, dem 20. August 2008
Thema: Online ShopSystem-Fragen


Es stellt ein Wesensmerkmal des freien Wettbewerbs dar, dass grundsätzlich jeder Online-Händler in seiner Preisgestaltung weitestgehend frei ist. Schließlich ist es ja auch der Online-Händler, der das Absatzrisiko zu tragen hat. Nur, die Preisunterbietung kann bei Hinzutreten von bestimmten Begleitumständen wettbewerbswidrig sein. So etwa in dem aktuellen Fall, den das OLG Stuttgart (Urt. v. 08.02.2007 - Az. 2 U 136/06) erst kürzlich zu entscheiden hatte.
In dem vorliegenden Fall präsentierte ein Online-Händler am 01.02.2006 auf seiner Internetpräsenz mehrere Artikel. Dabei ging es unter anderem etwa auch um Alpenvollmilchschokolade, welche ab dem 30.01.06 um 28 % billiger angeboten werden sollte ? ohne jede Zeitbegrenzung. Erst auf einer Unterseite des Shops, auf welche nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, fand sich zu dem beispielhaft angeführtem Produkt die Ergänzung, dass die Preisreduzierung bezüglich der Schokolade nur bis zum 11.01.2006 gelten sollte. Es handelte sich also ? auf den zweiten Blick - um eine Preissenkungsaktion, die auf lediglich 11 Tage befristet war.

Es stellt ein Wesensmerkmal des freien Wettbewerbs dar, dass grundsätzlich jeder Online-Händler in seiner Preisgestaltung weitestgehend frei ist. Schließlich ist es ja auch der Online-Händler, der das Absatzrisiko zu tragen hat. Nur, die Preisunterbietung kann bei Hinzutreten von bestimmten Begleitumständen wettbewerbswidrig sein. So etwa in dem aktuellen Fall, den das OLG Stuttgart (Urt. v. 08.02.2007 - Az. 2 U 136/06) erst kürzlich zu entscheiden hatte.
In dem vorliegenden Fall präsentierte ein Online-Händler am 01.02.2006 auf seiner Internetpräsenz mehrere Artikel. Dabei ging es unter anderem etwa auch um Alpenvollmilchschokolade, welche ab dem 30.01.06 um 28 % billiger angeboten werden sollte ? ohne jede Zeitbegrenzung. Erst auf einer Unterseite des Shops, auf welche nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, fand sich zu dem beispielhaft angeführtem Produkt die Ergänzung, dass die Preisreduzierung bezüglich der Schokolade nur bis zum 11.01.2006 gelten sollte. Es handelte sich also ? auf den zweiten Blick - um eine Preissenkungsaktion, die auf lediglich 11 Tage befristet war.





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