Deutsche Zentral Inkasso GmbH / DOZ ? Schwabacher Urteil stärkt e-Commerce!
Datum: Dienstag, dem 20. April 2010
Thema: Online Shopping News & Infos


OpenPr.de: Die DOZ-Mandantin OPM Media GmbH aus Berlin erstritt am 30.3.2010 unter dem Aktenzeichen 5 C 61/10 vor dem Amtsgericht Schwabach ein Urteil mit möglicherweise weitereichenden Auswirkungen auf den elektronischen Handel.
Die OPM Media GmbH bietet mit der Mitfahrzentrale drive2u.de einen kostenpflichtigen Service im Internet an. Die Beklagte bestritt im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung vehement, die Anmeldung bei besagtem Service vorgenommen zu haben. Im Prozess konnte ihr jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden. Folgerichtig wurde Sie zur Zahlung des geforderten Betrags verurteilt.
Im Urteil heisst es wörtlich: ?Soweit die Beklagte bestreitet, sich überhaupt auf der Internetseite angemeldet zu haben, so konnte die Klägerin nur aufgrund der Bestätigung der E-Mail vom E-Mail-Account der Beklagten (...) tätig werden. Selbst wenn ein Dritter missbräuchlich den E-Mail-Account der Beklagten benutzt haben sollte, haftet die Beklagte selbst und hat allenfalls einen Regressanspruch gegen den unbefugten Nutzer ihres Accounts. Nach dem objektiven Empfängerhorizont trat die Beklagte gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin auf.?

OpenPr.de: Die DOZ-Mandantin OPM Media GmbH aus Berlin erstritt am 30.3.2010 unter dem Aktenzeichen 5 C 61/10 vor dem Amtsgericht Schwabach ein Urteil mit möglicherweise weitereichenden Auswirkungen auf den elektronischen Handel.
Die OPM Media GmbH bietet mit der Mitfahrzentrale drive2u.de einen kostenpflichtigen Service im Internet an. Die Beklagte bestritt im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung vehement, die Anmeldung bei besagtem Service vorgenommen zu haben. Im Prozess konnte ihr jedoch das Gegenteil nachgewiesen werden. Folgerichtig wurde Sie zur Zahlung des geforderten Betrags verurteilt.
Im Urteil heisst es wörtlich: ?Soweit die Beklagte bestreitet, sich überhaupt auf der Internetseite angemeldet zu haben, so konnte die Klägerin nur aufgrund der Bestätigung der E-Mail vom E-Mail-Account der Beklagten (...) tätig werden. Selbst wenn ein Dritter missbräuchlich den E-Mail-Account der Beklagten benutzt haben sollte, haftet die Beklagte selbst und hat allenfalls einen Regressanspruch gegen den unbefugten Nutzer ihres Accounts. Nach dem objektiven Empfängerhorizont trat die Beklagte gegenüber der Klägerin als Vertragspartnerin auf.?





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